§ 97 Abs 1 Z 4 ArbVG - Ist in einer Sozialplan-Betriebsvereinbarung geregelt, dass die dort vorgesehene Dauerleistung dem Arbeitnehmer ab Ausscheiden aus dem Unternehmen „bis zum persönlich frühestmöglichen ASVG-Pensionsbeginn“ gewährt wird, wird dieses Kriterium auch durch die (hier erst Jahre später eingeführte) Korridorpension erfüllt, sofern den Vertragsparteien beim Abschluss des Sozialplans erkennbar war, dass es zu Änderungen im Pensionsrecht kommen wird, und sie dennoch keinen Hinweis auf Pensionsalter, -form oder -höhe in die Betriebsvereinbarung (BV) aufgenommen haben. Es ist dann davon auszugehen, dass die Regelung alle Pensionsarten umfasst.