§ 53 Abs 2 BRGO, § 114 ArbVG - § 114 Abs 1 ArbVG sieht vor, dass der Betriebsrat dem Zentral-Betriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse „für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen“ kann, was auch die Möglichkeit eines Widerrufs dieser Kompetenzübertragung durch den BR miteinschließt. Insoweit nun aber die Betriebsrats-Geschäftsordnung die Widerrufsmöglichkeit in Angelegenheiten, die gerade in Behandlung stehen, auf „wichtige Gründe“ einschränkt, hegt der OGH Bedenken an der Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung, da dem Gesetz eine solche Einschränkung des Widerrufs der Kompetenzübertragung nicht zu entnehmen ist.