§ 16 Abs 1 Z 6 EStG - Da Tageskilometerzähler von Autos aufgrund verschiedener Faktoren nicht immer exakt die gefahrene Strecke angeben, sind diese im Zweifelsfall kein geeignetes Beweismittel zur Feststellung der Länge des Arbeitswegs mit einem Pkw. Weisen sämtliche herangezogenen Internet-Routenplaner eine Weglänge von unter 20 km aus und werden vom Steuerpflichtigen keine anderen Beweismittel als die Entfernungsangabe am Tachometer seines Pkw vorgelegt, ist eine Weglänge von unter 20 km festzustellen. Die amtswegige Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Weglänge ist nicht geboten.