Abschnitt III Punkt 2 lit k Abs 2 KV-private Autobusbetriebe - In Abschnitt III Punkt 2 lit k des Kollektivvertrages für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben ist vorgesehen, dass einem Lenker im Kraftfahrlinienverkehr für jeden Kalendertag, an dem seine Dienstleistung verlangt wird, unbeschadet der Dauer dieser Dienstleistung mindestens 6,5 Stunden Arbeitszeit verrechnet werden müssen.