§ 25 Abs 2 AlVG - Wird ein Arbeitslosengeldbezieher von einem Außendienstmitarbeiter des AMS bei der Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS angezeigt hat, gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist, und das Arbeitslosengeld ist für zumindest 4 Wochen zurückzufordern. Dem Dienstgeber ist darüber hinaus vom AMS ein Sonderbeitrag zur Finanzierung des Verwaltungsmehraufwandes vorzuschreiben, wenn es sich - unter Außerachtlassung dieser Rechtsvermutung - tatsächlich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat, die der Dienstgeber nicht zeitgerecht, dh vor Beginn der Beschäftigung, zur Sozialversicherung angemeldet hat.