§ 12 Abs 7 GlBG idF BGBl I 2005/82 - Nach der bis 31. 7. 2008 geltenden Rechtslage bestand im Fall einer diskriminierenden Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (hier: Entlassung als Reaktion auf die Beschwerde einer Kellnerin nach einer sexuellen Belästigung durch einen Gast) keine Anspruchsgrundlage für beendigungsbedingte Schadenersatzansprüche. § 12 Abs 7 GlBG idF BGBl I 2005/82 sah als Sanktion nur die Anfechtung der Beendigungserklärung vor.