§ 67, § 133 Abs 2 GSVG - Unterlässt es der Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension schuldhaft, sich einer vom SV-Träger verlangten fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, führt dies zum Verlust der Pensionsleistung ab dem Zeitpunkt, in dem die Heilbehandlung zu einer Verbesserung des Zustandes geführt hätte. Zwar trifft grundsätzlich den Versicherungsträger die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Pensionsleistung nicht mehr gegeben sind, wenn (sobald) sich der Versicherte einer ihm zumutbaren Behandlung unterzieht; liegt allerdings die Möglichkeit der Verbesserung des Leistungskalküls durch eine bestimmte Heilbehandlung nahe, liegt es am Versicherten zu beweisen, dass auch die fachärztliche Behandlung zu keiner kalkülsrelevanten, die Erwerbsunfähigkeit beseitigenden Besserung seines Gesundheitszustandes geführt hätte.