§ 65 Abs 5 Z 3 BauV - Wurde ein Gerüst nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Dritten aufgestellt, ist bei einer Benützung des Gerüsts durch seine Arbeitnehmer trotzdem der Arbeitgeber für die Einhaltung der das Gerüst betreffenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Hat der Arbeitgeber weder einen Nachweis der Sicherheit des Gerüsts gegen Kippen durch eine fachkundige Person erbracht noch dafür gesorgt, dass das (hier: teilweise bereits abgetragene) Gerüst von seinen Arbeitnehmern nicht benützt wird, hat er die einschlägigen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung verletzt.