§ 7 Abs 2 Z 1, § 87 Abs 2 BauV - § 7 Abs 2 Z 1 BauV und § 87 Abs 2 BauV haben unterschiedliche Regelungsinhalte und stellen daher jeweils eigene Straftatbestände dar. Während § 7 Abs 2 Z 1 BauV das Anbringen von Absturzsicherungen bei Öffnungen in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen, unabhängig von der möglichen Absturzhöhe vorschreibt, stellt § 87 Abs 2 BauV auf die Gefahren einer Absturzhöhe von mehr als 3 m bei einer Dachneigung bis zu 20 Grad ab, unabhängig von allfälligen Öffnungen im Dach. Waren daher bei Dacharbeiten weder Sicherungen gegen Gefahren angebracht, die eine Absturzhöhe von mehr als 3 m mit sich bringt (§ 87 Abs 2 BauV), noch solche, die bei Öffnungen des Daches bestehen, stellt es keine unzulässige Doppelbestrafung dar, wenn der Arbeitgeber wegen Übertretung beider Tatbestände bestraft wird.