§ 22 Z 2, § 93 Abs 2 EStG - Eine vom Mehrheitsgesellschafter unentgeltlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit stellt keine Beschäftigung iSd § 22 Z 2 TS 2 EStG dar, in deren Rahmen die durch die Funktionsausübung bedingten Ausgaben für Reisen und Arbeitsmittel berücksichtigt werden könnten. Diese selbst getragenen Aufwendungen dürfen gemäß § 20 Abs 2 EStG auch nicht bei den aus der Beteiligung resultierenden Kapitalerträgen abgezogen werden.