§ 23 Abs 1 AngG, § 11a KV-Elektrizitätsunternehmen - Damit zwei aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse zum selben Arbeitgeber für den Anspruch auf Abfertigung Alt zusammengerechnet werden können, darf nur eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses liegen und muss sich aus den die Unterbrechung begleitenden Umständen eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse ergeben. Wollten die Arbeitsvertragsparteien gerade keine Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses, was sich ua darin zeigt, dass der neue Dienstvertrag zahlreiche Verschlechterungen für den Arbeitnehmer enthielt und die Anrechnung der Vordienstzeiten für dienstzeitabhängige Ansprüche zunächst ausdrücklich ausgeschlossen wurde, fehlt es am erforderlichen inneren Zusammenhang der Arbeitsverhältnisse und eine Zusammenrechnung der Dienstzeiten ist gesetzlich nicht geboten.