§ 879, § 1151 ABGB - Organisiert der Arbeitgeber seinen Pflegedienst aus sozialen Erwägungen zugunsten der hauptsächlich betroffenen - unbefristet beschäftigten - weiblichen Mitarbeiter nach Art eines beweglichen Systems so, dass ständig ein großer Bedarf an Ersatzarbeitskräften gegeben ist, die die durch die vorübergehenden Teilzeitbeschäftigungen entstehenden Lücken schließen sollen, besteht keine zwingende betriebliche Notwendigkeit, zu diesem Zweck ausschließlich und immer wieder - mitunter auch für ganz kurze Zeiträume - auf bloß befristete Vertretungsvereinbarungen (Vertragsverlängerungen) zurückzugreifen. Der Abschluss mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Dienstverhältnisse ist somit sachlich nicht gerechtfertigt und - infolge relativer Teilnichtigkeit der fortgesetzten Befristungsvereinbarungen - von einem zusammenhängenden unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen.