§ 33 ASVG, § 3 Abs 2 WTBG - Ein Steuerberater ist im Verwaltungsstrafverfahren gegen einen seiner Klienten als Dienstgeber wegen Verletzung einer Meldepflicht nach § 33 ASVG nicht zur berufsmäßigen Vertretung befugt. Weder liegt ein Verfahren betreffend Beitrags-, Versicherungs- oder Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen iSd § 3 Abs 2 Z 3 WTBG vor, in dem der Steuerberater zur Vertretung berechtigt wäre, noch weist die Verteidigung eines Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung einer Meldepflicht nach § 33 ASVG einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer für diesen durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeit iSd § 3 Abs 2 Z 7 WTBG auf.