§ 11 Abs 1 BPG - Gewährt ein bilanzierungspflichtiges Unternehmen seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Zusatzpension in Form von direkten Leistungszusagen, hat es dafür wertpapiergedeckte Rückstellungen zu bilden; im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers bilden diese Wertpapiere eine Sondermasse. Das Recht der pensionsberechtigten Arbeitnehmer auf vorrangige Befriedigung aus der Wertpapierdeckung im Konkurs des Arbeitgebers begründet ein gesetzliches „Pfand- und Befriedigungsrecht“ iSd § 48 IO.