§ 27 AlVG, § 19e Abs 2 AZG - Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine geblockte Altersteilzeit vereinbart und möchte der Arbeitnehmer die durch eine Gesetzesänderung geschaffene Möglichkeit eines früheren Pensionsantritts wahrnehmen, haben die Parteien zu versuchen, das Vertragsverhältnis so abzuändern, dass das bereits angefallene Arbeitszeitguthaben verbraucht werden kann. Lehnt der Arbeitnehmer jedoch sämtliche Vorschläge des Arbeitgebers ab, den Beginn der Freizeitphase vorzuverlegen, ist seine Kündigung vor Ablauf der Altersteilzeitvereinbarung als treuwidrige Verhinderung des Verbrauchs des Zeitguthabens zu beurteilen, die einem Anspruch auf Abgeltung des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Guthabens an Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 50 % entgegensteht.