§ 15h, § 15j, § 15n MSchG - Grundsätzlich liegt zwar nicht automatisch bei jeder vertraglich vereinbarten Herabsetzung der Arbeitszeit schon allein deshalb eine kündigungsgeschützte Elternteilzeit vor, weil die eine Teilzeitbeschäftigung verlangende Arbeitnehmerin ein unter 7-jähriges Kind hat. Wenn allerdings gegenüber dem Arbeitgeber klar zum Ausdruck kommt, dass die Arbeitnehmerin aufgrund der Betreuung ihres Kindes nur mehr einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen kann, so ist von einer kündigungsgeschützten Elternteilzeit auszugehen, auch wenn kein formeller Elternteilzeitantrag gestellt wurde, und sogar dann, wenn die Arbeitnehmerin gar keine Kenntnis von einem Anspruch auf Elternteilzeit iSd MSchG hatte. Wesentlich ist, dass die materiellen Voraussetzungen der Elternteilzeit erfüllt sind und diese Umstände dem Arbeitgeber bekannt sind.