§ 105 Abs 3 ArbVG - Stimmt ein Arbeitnehmer einer vom Arbeitgeber im Rahmen einer Änderungskündigung begehrten gesetzlich zulässigen Lohnkürzung nicht zu, kann die ausgesprochene Kündigung nur wegen Sozialwidrigkeit, nicht aber als Motivkündigung wegen Geltendmachung „offenbar nicht unberechtigter“ Ansprüche aus dem Dienstverhältnis angefochten werden. Sozialwidrigkeit liegt aber nicht vor, wenn der vom Arbeitnehmer verlangte Lohnverzicht 3 % brutto und die Überzahlung weiterhin rund 11 % betragen hätte (bei weiterem Anspruch auf Zulagen).