§ 296 Abs 4 ASVG, § 17 Abs 1 ZPO - Wird von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Vertretung der Pensionsversicherungsanstalt aufrechnungsweise ein Überbezug an Ausgleichszulage geltend gemacht (hier: iZm einer Nachzahlung der GSVG-Pension an den Ehemann der Ausgleichszulagenbezieherin), ist der PVA ein rechtliches Interesse am Verfahrensausgang iSd § 17 Abs 1 ZPO zuzuerkennen. Die PVA bleibt weiterhin Träger des materiellen Rechtsverhältnisses (Forderungsinhaber), auch wenn diese Forderung im Verfahren formell von einem anderen Sozialversicherungsträger geltend gemacht wird. Die PVA ist somit berechtigt, dem Verfahren als Nebenintervenientin beizutreten.