§ 1478 ABGB, § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123 - Die Verjährung der nach dem BThPG zustehenden Ruhegenussraten beginnt mit der Fälligkeit der einzelnen Raten zu laufen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass später die für die Berechnung der Pensionshöhe maßgebliche Bestimmung (hier: § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123) vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben wird und (über den Anlassfall hinaus) auf alle früher verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist. Der Ruhegenussempfänger hätte nämlich selbst bereits ab Kenntnis der benachteiligenden Regelung über die Pensionshöhe sowohl Anlass als auch Möglichkeit gehabt, seine Ansprüche durch Feststellungs- bzw Leistungsklage geltend zu machen und sich dabei auf die Verfassungswidrigkeit des Eingriffs zu berufen.