§ 264 ASVG - Maßgebend für die Höhe der Witwenpension (Witwerpension) ist die Relation des Einkommens des verstorbenen und des überlebenden Ehegatten in den letzten 2 bzw 4 Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. In die Vergleichsberechnung sind daher nur Einkommen iSd § 264 Abs 5 ASVG einzubeziehen, die vom Verstorbenen und von der Witwe (vom Witwer) innerhalb dieses Zeitraumes bezogen wurden.