§ 82 lit f GewO 1859 - Im Krankenstand eines Arbeitnehmers darf auch der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Richtigkeit einer ärztlichen Diagnose vertrauen. Wenn daher der Arbeitgeber ein Verhalten des Arbeitnehmers nachweist, das nach dieser Diagnose geeignet war, den Heilungsverlauf zu gefährden (hier: Fußballspielen bei diagnostizierten Rückenbeschwerden), ist die Entlassung wegen beharrlicher Pflichtverletzung gerechtfertigt, selbst wenn aufgrund einer später hervorgekommenen anderen Diagnose (hier: Nierenstein) eine mögliche Unschädlichkeit des Verhaltens nicht ausgeschlossen ist.