§ 7f, § 7k BEinstG - Wird ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis wegen einer Behinderung diskriminiert, muss vor der gerichtlichen Geltendmachung der in § 7e bis § 7i BEinstG vorgesehenen Ansprüche beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Das Schlichtungsverfahren muss dabei binnen der jeweiligen Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 7k Abs 2 BEinstG eingeleitet werden, wenn sich daran die gerichtliche Geltendmachung anschließen soll.