§ 16, § 18 Abs 2 HVertrG - Die Ansprüche eines Handelsvertreters auf Rechnungslegung und auf Buchauszug nach § 16 Abs 1 HVertrG stellen Kontrollrechte zur Provisionsabrechnung dar und sind typische Nebenansprüche zur Durchsetzung des Provisionsanspruchs als Hauptanspruch. Da diese Nebenansprüche mit dem Hauptanspruch verjähren, richtet sich der Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist auch für sie nach § 18 Abs 2 HVertrG. Die Verjährungsfrist beginnt somit mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, bzw für Ansprüche, die in die Abrechnung nicht einbezogen wurden, mit dem Ende des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst wurde.