§ 255 ASVG - Zur Prüfung der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten im Laufe der Erwerbstätigkeit in einem Invalidität begründenden Ausmaß herabgesunken ist, ist sein körperlicher und geistiger Zustand bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in die Pflichtversicherung jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen. Von einem die Pflichtversicherung begründenden Eintritt in das Erwerbsleben kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Versicherte als Umschüler im Rahmen des AMFG Kurse besucht hat, mit denen die Arbeitssuche gefördert werden sollte, auch wenn er dadurch Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erworben hat. Der bloße Erwerb von Beitragszeiten allein begründet (noch) keine Arbeitsfähigkeit.