§ 10 Abs 1 Z 5 und Z 6 KStG - Um einen unionsrechtskonformen Zustand herzustellen, sind infolge der geänderten Rechtslage nach dem BBG 2009 und dem EuGH-Urteil in der Rs Haribo und Österreichische Salinen Drittstaatsdividenden - bis zum Ergehen einer Neuregelung - analog den EU- und EWR-Dividenden bedingt zu befreien.
UFS Linz 28. 2. 2011, RV/0610-L/05