§ 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, § 105 Abs 1 FrG - Ein Arbeitgeber, der bereits von einem Strafgericht wegen der Ausbeutung eines Fremden, der über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt, nach § 105 Fremdengesetz 1997 (vgl nunmehr § 116 Fremdenpolizeigesetz) bestraft wurde, darf nicht zusätzlich wegen der Beschäftigung desselben Ausländers ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG bestraft werden. Die wesentlichen Elemente für eine Bestrafung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG sind auch im Tatbestand des § 105 Abs 1 FrG enthalten, sodass eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen für ein und diesselbe Tat gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.