§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG - Eine in früheren Perioden überhöhte AfA kann nicht durch Minderung oder Aussetzung der Abschreibung in einer späteren Periode ausgeglichen werden, sondern nur durch eine allfällige Berichtigung im fehlerhaften Kalenderjahr selbst.
VwGH 30. 3. 2011, 2008/13/0024