§ 105 Abs 3 Z 2, § 106 ArbVG - Insoweit das Gesetz für die Anfechtung einer Kündigung bzw Entlassung wegen Sozialwidrigkeit ua eine Beschäftigungszeit von mindestens 6 Monaten im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, voraussetzt, wird eine 6-monatige Wartezeit als Arbeitnehmer iSd § 36 Abs 1 ArbVG gefordert, weil das Anfechtungsrecht ausschließlich auf Beschäftigungsverhältnisse nach § 36 Abs 1 ArbVG abstellt. Die Rechtsansicht, dass auch Dienstverhältnisse in die 6-Monats-Frist einzurechnen seien, die vom Betriebsverfassungsrecht ausgenommen sind (zB als Geschäftsführer oder leitender Angestellter mit maßgebendem Einfluss auf die Betriebsführung), lässt sich mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren.