§ 6 Abs 5 KVA - Der gänzliche Entfall des Anspruchs eines Versicherungsangestellten auf ihm zustehende Folgeprovisionen setzt neben einer bloßen Konkurrenztätigkeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses auch ein aktives, treuwidriges Verhalten voraus. Von einer solchen schweren Treuepflichtverletzung ist dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Kündigung nunmehr als Versicherungsagent eines Konkurrenzunternehmens Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers damit anzulocken versucht, dass er ihnen die bestmögliche Beratung und Weiterbetreuung der (beim ehemaligen Arbeitgeber) bestehenden Verträge verspricht, wozu er als fremder Versicherungsagent (im Unterschied zu einem Versicherungsmakler) aber gar nicht berechtigt ist.