§ 68 Abs 1 und Abs 5 EStG - Die Kommissionierung in einem Lager (hier: im Lebensmittelhandel) ist idR mit einem Bewegen von Lasten, insbesondere mit einem Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen oder Tragen verbunden. Die manuelle Handhabung von minder schweren Lasten, die zusammengerechnet pro Arbeitstag jedoch ein erhebliches Gesamtgewicht erreichen, ist der Ausübung dieser Tätigkeit immanent und stellt daher keine außerordentliche Erschwernis iSd § 68 Abs 5 EStG dar.