§ 67, § 82 EStG - Geht ein Dienstgeber mit demselben Dienstnehmer nach dessen Ausscheiden im selben Kalenderjahr ein neuerliches Dienstverhältnis ein, sind bei Berechnung des Jahressechstels auch die im selben Jahr im Rahmen des vorangegangenen Dienstverhältnisses vom Dienstgeber ausbezahlten Bezüge zu berücksichtigen.