§ 11 AlVG - Kündigt ein Versicherter sein bisheriges Dienstverhältnis freiwillig auf, weil er seinen Lebensmittelpunkt in eine andere Stadt verlegt, wodurch der Arbeitsweg dann 3 Stunden pro Richtung betragen würde, kann dies einen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 11 zweiter Satz AlVG darstellen, der zu einer Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes führen kann. Trotz Eigenkündigung würde es dann zu keiner Sperre des Leistungsbezugs für die ersten 4 Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses kommen.