§ 105 ArbVG, § 879 ABGB, § 405 ZPO - Vermeint ein Arbeitnehmer, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht nur sozialwidrig, sondern auch sittenwidrig sei, weil ihm zu Unrecht strafgerichtliche Handlungen unterstellt worden seien, muss er in seiner Klage neben einem Anfechtungsbegehren auch noch ein zweites Begehren auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses stellen und die beiden Begehren in ein Eventualverhältnis setzen. Tut er dies nicht, sondern stellt nur ein Anfechtungsbegehren, ist das Gericht nicht befugt, die Klage von Amts wegen umzuformulieren und auch über die Sittenwidrigkeit zu entscheiden.