§ 4 Abs 4 EFZG, § 862a ABGB - Ein positiver Sendebericht nach Abschicken eines Telefax („OK-Vermerk“) erbringt noch keinen (Anscheins-)Beweis für den Zugang der Faxnachricht beim Empfänger. Die Feststellung, dass ein erkrankter Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung dem Arbeitgeber per Telefax übermittelt hat, reicht somit noch nicht zum Nachweis der Einhaltung der Meldepflicht gemäß § 4 EFZG aus, weil sich daraus noch kein notwendiger Zugang beim Empfänger ergibt.