§ 1 Abs 2 lit l AuslBG, RL 2004/38/EG - Der drittstaatsangehörige Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und ihren Wohnsitz in Österreich begründet hat, ist so lange gemäß § 1 Abs 2 lit l AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen, wie die Ehe aufrecht besteht und der Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht ist. Kehrt seine deutsche Ehefrau unter Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach Deutschland zurück, kommt dem (noch keine 5 Jahre in Österreich rechtmäßig aufhältigen) Drittstaatsangehörigen grundsätzlich kein gemeinschaftsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht (mehr) zu. Daher kann er sich auch nicht auf das aus Art 23 RL 2004/38/EG erfließende, an das Aufenthaltsrecht anknüpfende Recht auf Beschäftigung berufen.