§ 9 Abs 8, § 10 Abs 1 AlVG - Auch wenn seit der Einführung des § 9 Abs 8 AlVG mit BGBl I 2007/104 in Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt offenkundig ist, eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen kann, ist dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs 1 Z 3 AlVG darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd § 9 Abs 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Die Zuweisung eines Arbeitslosen zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme allein zur Abklärung des erforderlichen Schulungsbedarfs des Arbeitslosen und zur Ermittlung, welche weiteren Maßnahmen für eine erfolgreiche Vermittlung geeignet sein könnten, ist unzulässig.