§ 143a GSVG idF SRÄG 2000, § 261c ASVG - Als Anreiz für einen späteren Pensionsantritt nach Erreichen des Regelpensionsalters sah § 143a Abs 1 letzter Satz GSVG idF SRÄG 2000 vor, dass der Steigerungsbetrag für je 6 Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 % bis auf maximal 90 % zu erhöhen war. Diese Bonifikation stellte eine abschließende Regelung der Überschreitung des - vom Versicherten bereits erworbenen - höchsten Prozentsatzes von 80 (iSd § 139 Abs 6 GSVG idaF) dar: Sie war nur in den dort angeführten Prozentschritten zulässig und nur bis zum Höchstmaß von 90 % möglich. Eine zusätzliche Erhöhung (nach § 143a Abs 1 Satz 2 GSVG idaF) um jeweils 4 % für je 12 Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension kam nicht in Betracht.