§ 25a Abs 7 BUAG - Selbst bei Vorliegen einer detaillierten Aufgabenteilung zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH besteht für jeden Geschäftsführer die Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe hinsichtlich der von den anderen Geschäftsführern unmittelbar betreuten Aufgabengebiete. Ist daher einem Geschäftsführer bekannt, dass der dafür zuständige Mitgeschäftsführer fällige Zuschläge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht bezahlt hat und damit gegen seine Pflicht zur Berichtigung der Zuschläge verstoßen hat, ist er spätestens ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, für eine Gläubigergleichbehandlung zu sorgen.