§ 8 Abs 1 Z 2, § 255 Abs 7 ASVG - Personen, die schon bei Eintritt in das Erwerbsleben aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande waren, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber zumindest 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, haben nach § 255 Abs 7 ASVG Anspruch auf eine Invaliditätspension. Nicht zu berücksichtigen sind dabei Zeiten, die früher als Ersatzzeiten qualifiziert wurden und seit dem Inkrafttreten des APG der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis lit g ASVG unterliegen (zB Zeiten des Leistungsbezuges nach dem AlVG, Zeiten des Bezugs von Kranken- oder Wochengeld, Präsenz- und Zivildienst, Zeiten der Kindererziehung).