BGBl II 2011/123, ausgegeben am 14. 4. 2011
Durch eine Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) wird klargestellt, dass die Ehegatten, Eingetragenen Partner und Kinder von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen von Australien, Kanada und den USA - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 1 Z 13 AuslBVO - nicht selbst Staatsangehörige dieser Staaten sein müssen, um vom AuslBG ausgenommen zu sein.