OLG Linz 20. 10. 2010, 12 Ra 46/10m
§ 36, § 38 AngG - Bei der Mäßigung einer Konventionalstrafe wegen Verstoßes gegen eine vereinbarte Konkurrenzklausel wird als Mindestausmaß der Betrag des wirklichen Schadens angesehen. In jenen Fällen, in denen die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens jedoch nicht erwiesen wurde, hat der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben.