§ 175 Abs 1 ASVG - Ein von einem Lehrling während seines Bereitschaftsdienstes beim Snowboarden erlittener Unfall ist nicht als Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 1 ASVG zu qualifizieren. Auch wenn der Koch-/Kellnerlehrling bei der sportlichen Betätigung gleichzeitig dem Auftrag seines Arbeitgebers nachkam, während der Bereitschaft zu beobachten, ob Gäste in ausreichender Zahl ein frühzeitiges Aufsperren der Bar rechtfertigten, tritt dieser betriebliche Zweck gegenüber dem eigenwirtschaftlichen Interesse der Freizeitgestaltung so weit in den Hintergrund, dass der erforderliche innere Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung nicht gegeben ist.