§ 12 Abs 4 AlVG - Auch wenn ein Versicherter bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat, danach aber ein Hochschulstudium aufgenommen hat und während dieser Ausbildung erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt, muss eine „lange Anwartschaft“ iSd § 14 Abs 1 erster Satz AlVG ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten vorliegen, dh, er muss in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig im Inland beschäftigt gewesen sein.