§ 131 Abs 1, § 338 Abs 2a ASVG - Darf ein Vertragsfacharzt für Radiologie aufgrund gesamtvertraglicher Verrechnungsbeschränkungen eine Computertomografie mit dem Krankenversicherungsträger nicht verrechnen, besteht auch für einen Versicherten, der eine Computertomografie bei einem Wahlfacharzt für Radiologie in Anspruch nimmt, kein Anspruch auf eine Kostenerstattung gemäß § 131 Abs 1 ASVG. Dadurch wird auch das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl nicht unzulässig eingeschränkt.