§ 2, § 15 ArbVG - Betriebszusatzkollektivverträge, die nur für ein bestimmtes Unternehmen gelten, sind grundsätzlich zulässig; als speziellere Norm gehen sie im Fall einer Normenkonkurrenz einem allgemeinen, für die betreffende Branche abgeschlossenen Kollektivvertrag (hier: KV-Gastgewerbe) vor. Ein Arbeitgeber kann sich aber nicht auf die (schärfere) Verfallsbestimmung des Betriebszusatz-KV berufen, wenn er diesen nicht ordnungsgemäß im Betrieb aufgelegt hat, die Arbeitnehmer auch sonst nicht über das Bestehen des Betriebszusatz-KV informiert hat und überdies seinen Mitarbeitern keine Aufschlüsselung der geleisteten Überstunden zur Verfügung gestellt hat. Hat der Arbeitgeber derart die Geltendmachung von Forderungen seiner Arbeitnehmer erschwert, verstößt die Berufung auf die Verfallsbestimmung im nicht aufgelegten Betriebszusatz-KV gegen Treu und Glauben.