§ 82 lit f GewO 1859, § 1162c ABGB - Gibt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Grund für sein vorzeitiges Verlassen des Dienstorts (hier: Arztbesuch mit anschließender Krankschreibung) nicht bekannt, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre, trifft ihn ein Mitverschulden an der unberechtigten Entlassung. Wusste der Arbeitgeber nichts von den Beschwerden des Arbeitnehmers, versuchte er ihn mehrmals telefonisch zu erreichen, hat es der Arbeitnehmer aber bewusst darauf ankommen lassen, den Arbeitgeber in Unkenntnis seines bevorstehenden Arztbesuches und des sich abzeichnenden Krankenstandes zu belassen, ist von einem derart gravierenden Alleinverschulden des Arbeitnehmers auszugehen, dass sowohl die entlassungsabhängigen Ansprüche des Arbeitnehmers als auch sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ende des Krankenstandes auf null zu reduzieren sind.