§ 18 Abs 1 Z 1 KBGG idF BGBl I 2001/103 - Erhielt den Zuschuss zum KBG ein alleinstehender Elternteil, dann traf die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil, sofern dessen Einkommen gewisse Grenzbeträge überschreitet. Der VfGH hat gegen diese Regelung mehrere Bedenken, vor allem dass sie auf die zivilrechtliche Unterhaltssituation zwischen den betroffenen Elternteilen bzw die Unterhaltsbelastungen gegenüber anderen Kindern nicht hinreichend Bedacht nimmt. Außerdem scheint die Abgabepflicht auch dann zu entstehen, wenn der Zuschuss vom anderen Elternteil zu Unrecht bezogen wurde.