§ 15 Abs 1 BAG - Besucht ein Lehrling während der 3-monatigen Probezeit die Berufsschule, kommt es dadurch nicht zu einer Verkürzung der Probezeit auf die ersten 6 Wochen, in denen der Lehrling im Betrieb gearbeitet hat. Selbst wenn somit der Lehrling vor dem Berufsschulbesuch bereits mindestens 6 Wochen im Betrieb beschäftigt war, kann der Arbeitgeber das Lehrverhältnis innerhalb von 3 Monaten ab Beginn des Lehrverhältnisses ohne Grund einseitig auflösen.