BGBl II 2010/360, ausgegeben am 24. 11. 2010
Mit Verordnung des BMASK wird unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs 9 Z 1 ASVG der Anpassungsfaktor für das Jahr 2011 mit 1,012 festgesetzt.
Der APF wird für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge herangezogen. Abweichend davon ist jedoch im Budgetbegleitgesetz 2011-2014 für das Kalenderjahr 2011 eine gestaffelte Erhöhung der Pensionen vorgesehen (Ministerialentwurf 2. 11. 2010, 232/ME NR 24. GP, ARD 6092/4/2010).