§ 28 Abs 1 Z 1 EStG - Räumt der Eigentümer einer Liegenschaft mit Einkaufszentrum dem Eigentümer einer Nachbarliegenschaft im Zusammenhang mit der Einbeziehung dieser Nachbarliegenschaft in den Komplex des Einkaufszentrums als Dienstbarkeit das Recht ein, alle auf dem Grundstück bestehenden Verkehrsflächen zu begehen und zu befahren und Fahrzeuge abzustellen, ist diese Servitutseinräumung der Nutzung der Liegenschaft als Einkaufszentrum unstrittig förderlich; dass dadurch eine Wertminderung der Liegenschaft eingetreten sei, liegt hingegen nicht nahe. Infolge der Ähnlichkeit der Servitutseinräumung mit einer Nutzung der Liegenschaft durch Vermietung ist das vereinbarte Pauschalentgelt für die Dienstbarkeitseinräumung daher grundsätzlich unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.